Französisch-Deutscher Treffpunkt
Point de rencontre franco-allemand
   
Faculté de droit de Montpellier Universität des Saarlandes

Ein / une (K/C)oopération
IFRI - ÉRID

Mise à jour: 06/05/2003

   
   

Mai 2003:
Neue Rechtsprechung deutscher Gerichte zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit von Web-Sites im Internet

April 2003:
Nouveaux problèmes lors de l'utilisation de conditions générales d'affaire numériques selon le droit allemand

Januar 2003:
Neue Probleme bei der Verwendung digitaler Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach deutschem Recht

Oktober 2001:
À propos des données personnelles...

 

 

Neue Rechtsprechung deutscher Gerichte zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit von Web-Sites im Internet


I. Das Problem

Eine Web-Site im Internet ist weltweit abrufbar. Ist aber im Falle eines Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrechtsverstoßes auf der Web-Site deutsches Recht auch immer anwendbar? Sind die deutschen Gerichte immer zuständig? Wie die Gerichte bestätigen, reicht die bloße Abrufbarkeit in Deutschland nicht aus.


II. Neue Rechtsprechung

1. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg verletzt der Betreiber eines Hotels in Kopenhagen mit einer Web-Site unter der Domain "hotel-maritime.dk" nicht deutsches Markenrecht; nach einer "Gesamtabwägung" fehlte es an einem hinreichenden Inlandsbezug. Dass er auf seiner Web-Site Informationen und eine Reservierungsmöglichkeit auch in deutscher Sprache anbot, hielt das Gericht für vernachlässigbar. Entscheidend gegen einen Bezug zum deutschen Inland sprach, dass der Hotelier seine Dienstleistung nur in Kopenhagen und damit in Dänemark erbringen kann (OLG Hamburg, Urt. v. 02.05.2002 - 3 U 212/01 = JurPC Web-Dok. 317/2002 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020317.htm)).

2. Nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts ist deutsches Wettbewerbsrecht nicht anwendbar, wenn in den Lieferbedingungen einer Web-Site unmissverständlich und wahrheitsgemäß darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen an Kunden in Deutschland nicht liefert, auch wenn die Seiten in deutscher Sprache verfasst sind. Der Anspruch wurde gegen eine Gesellschaft niederländischen Rechts geltend gemacht, die im Wege des Versandhandels unter anderem Knoblauch-Kapseln angeboten hatte, die in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen waren (KG, Beschl. v. 20.12.2001 - 2 W 211/01 = GRUR Int. 2002, 448).

3. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln stellt Werbung für Bier auf einer Web-Site mit der Domain "budweiser.com" keine Werbung für Bier in Deutschland dar; die Präsentation der Web-Site war nicht für Deutschland als Absatzgebiet bestimmt (LG Köln, Urt. v. 20.04.2001 - 81 O 160/99 = JurPC Web-Dok. 148/2001 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010148.htm)).


III. Praxishinweise

Bei der Ermittlung des Inlandsbezugs einer Web-Site spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, insbesondere das Waren- oder Dienstleistungsangebot, die Liefer- und Zahlungsbedingungen, die Wahl der Top-Level-Domain und Sprache sowie die Site-Promotion (z.B. Meta-Tags, Links und Anmeldung bei Suchmaschinen).

Sollten weitere Gerichte die bisherige Rechtsprechung bestätigen, so ließe sich durch eine entsprechende Gestaltung der Web-Site die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit steuern und damit auch das anwendbare Recht steuern.

Dieses Problem stellt sich insbesondere bei Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrechtsverstößen im Internet, da in diesen Fällen in der Regel das Herkunftslandprinzip nach § 4 TDG bzw. MDStV ausgeschlossen ist und der Anbieter nicht darauf vertrauen darf, dass sein "Heimatrecht" Anwendung findet.


Weiterführende Hinweise:

Junker, Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, Diss. Saarbrücken 2001 (URL: http://cgi.uni-kassel.de/~dbupress/download_frei.pdf.cgi?3-933146-78-X).

Dr. Markus Junker
Rechtsanwalt bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München (URL: http://www.pwcveltins.de/),
freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes
(E-Mail: m.junker@mx.uni-saarland.de; WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/).