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Neue
Rechtsprechung deutscher Gerichte zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit
von Web-Sites im Internet
I. Das Problem
Eine Web-Site
im Internet ist weltweit abrufbar. Ist aber im Falle eines Wettbewerbs-,
Marken- oder Urheberrechtsverstoßes auf der Web-Site deutsches
Recht auch immer anwendbar? Sind die deutschen Gerichte immer
zuständig? Wie die Gerichte bestätigen, reicht die bloße Abrufbarkeit
in Deutschland nicht aus.
II. Neue Rechtsprechung
1. Nach
einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg verletzt der
Betreiber eines Hotels in Kopenhagen mit einer Web-Site unter
der Domain "hotel-maritime.dk" nicht deutsches Markenrecht;
nach einer "Gesamtabwägung" fehlte es an einem hinreichenden
Inlandsbezug. Dass er auf seiner Web-Site Informationen
und eine Reservierungsmöglichkeit auch in deutscher Sprache
anbot, hielt das Gericht für vernachlässigbar. Entscheidend
gegen einen Bezug zum deutschen Inland sprach, dass der Hotelier
seine Dienstleistung nur in Kopenhagen und damit in Dänemark
erbringen kann (OLG Hamburg, Urt. v. 02.05.2002 - 3 U 212/01
= JurPC Web-Dok. 317/2002 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020317.htm)).
2. Nach
einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts ist deutsches
Wettbewerbsrecht nicht anwendbar, wenn in den Lieferbedingungen
einer Web-Site unmissverständlich und wahrheitsgemäß darauf
hingewiesen wird, dass das Unternehmen an Kunden in Deutschland
nicht liefert, auch wenn die Seiten in deutscher Sprache verfasst
sind. Der Anspruch wurde gegen eine Gesellschaft niederländischen
Rechts geltend gemacht, die im Wege des Versandhandels unter
anderem Knoblauch-Kapseln angeboten hatte, die in Deutschland
nicht als Arzneimittel zugelassen waren (KG, Beschl. v. 20.12.2001
- 2 W 211/01 = GRUR Int. 2002, 448).
3. Nach
einer Entscheidung des Landgerichts Köln stellt Werbung für
Bier auf einer Web-Site mit der Domain "budweiser.com"
keine Werbung für Bier in Deutschland dar; die Präsentation
der Web-Site war nicht für Deutschland als Absatzgebiet
bestimmt (LG Köln, Urt. v. 20.04.2001 - 81 O 160/99 = JurPC
Web-Dok. 148/2001 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010148.htm)).
III. Praxishinweise
Bei der
Ermittlung des Inlandsbezugs einer Web-Site spielen verschiedene
Faktoren eine Rolle, insbesondere das Waren- oder Dienstleistungsangebot,
die Liefer- und Zahlungsbedingungen, die Wahl der Top-Level-Domain
und Sprache sowie die Site-Promotion (z.B. Meta-Tags, Links
und Anmeldung bei Suchmaschinen).
Sollten
weitere Gerichte die bisherige Rechtsprechung bestätigen, so
ließe sich durch eine entsprechende Gestaltung der Web-Site
die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit steuern und damit auch das
anwendbare Recht steuern.
Dieses
Problem stellt sich insbesondere bei Wettbewerbs-, Marken- oder
Urheberrechtsverstößen im Internet, da in diesen Fällen in der
Regel das Herkunftslandprinzip nach § 4 TDG bzw. MDStV ausgeschlossen
ist und der Anbieter nicht darauf vertrauen darf, dass sein
"Heimatrecht" Anwendung findet.
Weiterführende
Hinweise:
Junker,
Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen
im Internet, Diss. Saarbrücken 2001 (URL: http://cgi.uni-kassel.de/~dbupress/download_frei.pdf.cgi?3-933146-78-X).
Dr.
Markus Junker
Rechtsanwalt
bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München (URL: http://www.pwcveltins.de/),
freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität
des Saarlandes
(E-Mail: m.junker@mx.uni-saarland.de;
WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/).
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