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Pflicht
zur automatischen Unterbrechung von 0190/0900-Verbindungen
(Stand: Mai 2003)
I. Neue Rechtsprechung
Gebühren
für Verbindungen zu 0190-Nummern können im Einzelfall
beträchtliche Summen erreichen. Zum Schutz des Kunden
vor Schäden aus einem versehentlichen Weiterbestehen solcher
Verbindungen haben Gerichte nun aus dem Vertrag mit dem Anbieter
eine ungeschriebene Nebenpflicht abgeleitet, nach einer Stunde
Verbindungsdauer eine automatische Trennung vorzunehmen.
Das Landgericht
Heidelberg wies unter diesem Gesichtspunkt die Klage gegen
einen Privatkunden zum überwiegenden Teil ab, mit der Gebühren
i.H.v. 29.750,21 DM für eine mehr als 158 Stunden dauernde
Verbindung zu einer 0190-Nummer gefordert wurden. Das Oberlandesgericht
Hamm folgte dieser Entscheidung bei einer Klage gegen einen
Privatkunden, mit der Gebühren i.H.v. 14.913,40 DM für
eine mehr als 68 Stunden dauernde Verbindung zu einer 0190-Nummer
geltend gemacht wurden.
II. Begründung
Der Kunde
hat gegenüber den Anspruch des Anbieters auf Zahlung der
Gebühren einen Gegenanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung
der genannten Schutzpflicht zur automatischen Verbindungstrennung
nach einer Stunde.
Der Anbieter
ist im vorliegenden Fall verpflichtet, auf die vermögenswerten
Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen und daher
Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Gemäß §
241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nämlich nach
seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Den Inhalt
der Pflicht entnehmen die Gerichte einem Beschluss der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post vom 08.03.2000 (BK 4c-99-067/Z
29.12.99): "Es wird nach Einschätzung der Beschlusskammer
nur wenige Dienste geben, die nur genutzt werden können,
wenn sie länger als eine Stunde dauern. Der Kunde ist gerade
in den Fällen schutzwürdig, wenn die Verbindungsdauer
(z.B. technisch bedingt) länger andauert als die eigentliche
Leistungserbringung des Diensteanbieters (...)"
III. Reichweite der Entscheidung
Das Oberlandesgericht
Hamm hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt abzuwarten,
ob die Rechtsprechung die Entscheidungen bestätigen wird.
Beide Fälle betrafen das Verhältnis zu Privatkunden,
d.h. Verbrauchern. Vom Verbraucherministerium wurden
die Entscheidungen daher ausdrücklich begrüßt.
Ob die Schutzpflicht auch bei Verträgen zwischen Anbietern
und Unternehmen besteht, ist bislang nicht entschieden.
IV. Gesetzgebung
Das Bundeskabinett
hat am 09.04.2003 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung
des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
beschlossen. Nach dem Entwurf (§ 43b Abs. 4 TKG-E) müssen
alle Verbindungen zu 0190-/0900-Mehrwertdiensterufnummern, die
zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde durch
den Telekommunikationsnetzbetreiber, in dessen Netz der Dienst
realisiert wird, automatisch getrennt werden. Ausweislich der
Begründung soll es sich dabei um ein Verbotsgesetz
(im Sinne von § 134 BGB) handeln, so dass bei Verstößen
das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig wäre.
Es ist nicht
vorgesehen, dass die Vorschrift - sollte sie in dieser Form
in Kraft treten - rückwirkend gelten wird; für
"Altfälle" würde weiterhin eine gerichtliche
Klärung notwendig sein. Der Vorschrift ist auch keine Beschränkung
auf Verbindungen zu Letztverbrauchern zu entnehmen; die Zwangstrennung
würde also auch gegenüber Unternehmen gelten.
V. Praxishinweise
Aus der
Sicht der Telekommunikationsunternehmen ist es geboten, eine
Zwangstrennung nach einer Stunde einzurichten. Die Deutsche
Telekom hat dies beispielsweise im Zuge der Ersetzung der
0190-Nummern durch neue 0900-Nummern zum Jahresbeginn 2003 getan.
Unabhängig
davon hat der Kunde die Möglichkeit, Vorsorge zu treffen:
Er kann bestimmte Rufnummern sperren lassen oder auch dem Anbieter
vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe
er bestimmte Dienstleistungen - u.a. auch Mehrwertdienste wie
Verbindungen zu 0190/0900-Nummern - in Anspruch nehmen will.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass diese Entgelthöhe
nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird. Dies
ergibt sich aus § 18 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung)
und wird ergänzt durch eine amtliche Kommentierung der
Vorschrift durch die Regulierungsbehörde mit konkreten
Umsetzungsvorgaben.
Ergänzend
sollen nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung speziell
für 0190-/0900-Verbindungen gesetzliche Preisobergrenzen
in Höhe von 3,- Euro pro Minute und 30,- Euro pro Einwahl
eingeführt werden (§ 43b Abs. 3 TKG-E).
Weiterführende Hinweise:
LG Heidelberg,
Urt. v. 17.05.2002 - 5 O 19/02 = JurPC Web-Dok. 41/2003 (URL:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030041.htm)
OLG
Hamm, Urt. v. 05.11.2002 - 3 U 212/01 = JurPC Web-Dok. 23/2003
(URL:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030023.htm)
Dr.
Markus Junker
Rechtsanwalt
bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München (URL: http://www.pwcveltins.de/),
freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität
des Saarlandes
(E-Mail: m.junker@mx.uni-saarland.de;
WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/).
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