|
Juni 2002:
Internet-Auktion: Zustandekommen und Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
März
2002:
Die rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich der E-Mail-Kommunikation des Arbeitnehmers
November
2001:
Le courriel au travail
Die E-mail-Nutzung durch Arbeitnehmer
Oktober
2001:
La signature électronique
Die
digitale Signatur
|
|
Internet-Auktion
Bundesgerichtshof
entscheidet über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines
Kaufvertrages
(Urteil
vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01)
Internet-Versteigerungen
kennzeichnen sich in Deutschland durch verschiedene Ausprägungen
und Organisationsformen. Die sich hieraus ergebenden juristischen
Fragestellungen werden die Gerichte auch weiterhin beschäftigen.
Die vorliegende Entscheidung betrifft Internet-Auktionen zwischen
Privatleuten (Consumer-to-Consumer), bei welchen der Betreiber
der Auktions-Website lediglich als Vermittler auftritt.
1. Der Sachverhalt
Der
Beklagte führte unter Vermittlung des Internet-Auktions-Portals
ricardo.de und unter Anerkennung von dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine eigene Verkaufsauktion durch. Er bot den Verkauf eines
Neuwagens mit einem Listenpreis von 57.000 DM an und bestimmte
einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden
Gebote sowie die Dauer der Auktion. Ein Mindestverkaufspreis
wurde nicht festgelegt. Zugleich mit der Freischaltung seiner
Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber ricardo.de
als Auktionsveranstalter die Erklärung ab, er nehme bereits
zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Das Internet-Auktionshaus
war nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Empfangsvertreter
der anbietenden Teilnehmer. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Veranstalters waren auch die Kaufgebote der Bieter verbindlich
und unwiderruflich. Innerhalb der Bietzeit gab der Kläger als
letzter Bieter das höchste Gebot über 26.350 DM ab. Wenige Minuten
nach dem Ende der Bietzeit erhielt er von ricardo.de die Nachricht,
das er den Zuschlag erhalten habe. Der Beklagte lehnte die Lieferung
des PKW zu diesem Preis ab und hat seine etwaig auf Abschluss
eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung angefochten.
Er war jedoch zum Verkauf des PKW zu einem Preis von 39.000
DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage die Übereignung
des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350 DM.
2.
Der Ansatz der Vorinstanz - Oberlandesgericht Hamm
(Urteil
vom 14.12.2000 - 2 U 58/00)
Das Oberlandesgericht Hamm hatte der vom Landgericht Münster
(Urteil
vom 21.01.2000 - 4 O 424/99) zunächst abgewiesenen Klage
stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
hat es die Revision zugelassen.
Es bewertete die Freischaltung der Angebotsseite des Beklagten
durch ricardo.de bereits als Antrag des Beklagten im Sinne des
§ 145 BGB
auf Abschluss eines Kaufvertrages. Zwar seien Angebote im Internet
grundsätzlich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von
Geboten, aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ricardo.de
ergebe sich jedoch Abweichendes. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
seien dabei wirksam vereinbart worden zwischen ricardo.de und
dem Beklagten sowie zwischen ricardo.de und dem Kläger. Sie
bildeten damit die Auslegungsgrundlage, wie der Kläger und der
Beklagte als Erklärungsempfänger die jeweils abgegebenen Willenserklärungen
nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durften. Aus
den wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe
sich der Wille des Beklagten, sich bereits mit der Freischaltung
der Angebotsseite durch ricardo.de sich rechtlich binden zu
wollen.
3. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der
Bundesgerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass Willenserklärungen
auch per Mausklick abgegeben werden können.
Der Beklagte habe nicht lediglich eine rechtsunerhebliche invitatio
ad offerendum abgegeben, sondern bereits eine wirksame,
auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung.
Er habe die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Internet-Auktion
freigeschaltet indem er zusätzlich die ausdrückliche Erklärung
abgab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam
abgegebene Kaufangebot an. Die Willenserklärung sei hinreichend
bestimmt. Zwar richte sie sich nicht an eine konkrete Person,
doch sei zweifelsfrei erkennbar, dass der Beklagte nur mit dem
höchstbietenden Teilnehmer einen Vertrag schließen wollte.
Der
Bundesgerichtshof hat entgegen der Argumentation der Vorinstanz
betont, es habe zur Auslegung der Willenserklärung des Beklagten
keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
ricardo.de bedurft. Die bei der Freischaltung gesondert abgegebene
Erklärung ("Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme
des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes") habe unmissverständlich
den Bindungswillen des Beklagten aus sich heraus erkennen lassen.
Unerheblich sei, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung
des verbindlichen Charakter seiner Erklärung bewusst war. Denn
trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins liege eine Willenserklärung
vor, wenn der Erklärende bei Berücksichtigung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können,
dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte
als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. Ein für den Empfänger
nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, sei
unbeachtlich nach §
116 BGB.
Aus
diesem Grund sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der ricardo.de anhand des AGB-Gesetzes
nicht in Betracht gekommen. Die Willenserklärung des Beklagten
habe zweifelsfrei individuellen Charakter, obwohl sie vom Auktionsveranstalter
vorformuliert wurde.
Michael
Stefan, IFRI
|
|