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September
2002:
Die rechtliche Situation in Deutschland bezüglich des Schutzes
von Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr
August 2002:
Die Rechtslage in Deutschland bezüglich
der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Juni 2002:
Internet-Auktion: Zustandekommen und Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
März
2002:
Die rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich der E-Mail-Kommunikation des Arbeitnehmers
November
2001:
Le courriel au travail
Die E-mail-Nutzung durch Arbeitnehmer
Oktober
2001:
La signature électronique
Die digitale Signatur
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Die
rechtliche Situation in Deutschland bezüglich des Schutzes von
Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr
Einleitung
Das Internet hat sich zu einem weltweiten elektronischen Marktplatz
entwickelt. Es bietet für Firmen eine Vielzahl von Möglichkeiten,
um auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen bzw. Produkte
oder Dienstleistungen zu bewerben. Diese Entwicklung hat gleichzeitig
zu einem veränderten Umgang mit den Daten der Nutzer von Internetangeboten
und deren Verwendung zu Marketingzwecken geführt. Durch traditionelle
Marketingstrategien wie dem Sammeln, Verwenden und Weitergeben
von Kundendaten durch Firmen können interessante Kundensegmente
nicht erschlossen werden, da sie noch nicht existieren. Vielmehr
muss der Kundenkontakt durch das Unternehmen erst aufgebaut
werden. Dabei eröffnen die vom Nutzer im Zusammenhang mit dem
elektronischen Geschäftsverkehr eingegebenen Daten eine verbesserte
Möglichkeit zur Zusammenstellung von Angaben. Daneben erlauben
es neue internetgestützte Techniken wie das Verwenden von Web-Cookies
den Unternehmen, die Interessen und Vorlieben ihrer Kunden bei
der Internetnutzung durch das Sammeln entsprechender Daten genau
zu verfolgen und zu analysieren. Schließlich hinterlässt der
Kunde bei jeder Internetnutzung elektronische Spuren, die protokolliert
werden, woraus wiederum Rückschlüsse auf die Kaufgewohnheiten
und Präferenzen der Kunden gezogen werden können. Je besser
ein Unternehmen seine künftigen Kunden kennt, desto leichter
ist es ihm möglich, maßgeschneiderte Produkte und Dienstleistungen
anzubieten. Da das Internet wie kein zweites Medium geeignet
ist, Kundendaten mit geringem Aufwand zu gewinnen und auszuwerten,
ist es nicht mehr weit, dass der Traum vom "gläsernen Kunden"
wahr wird. Einer solchen Tendenz wird in Deutschland durch umfangreiche
datenschutzrechtliche Regelungen entgegengewirkt.
Datenschutz in Deutschland
In Deutschland hat jeder Mensch das durch Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Damit wird dem Einzelnen die
Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe
und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf
nur anhand einer gesetzlichen Grundlage eingegriffen werden,
wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse besteht, es sei denn,
der Betroffene hat in die Erhebung und Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten eingewilligt. Dieser Schutz von personenbezogenen Daten,
bei denen es sich nach §
3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) um Einzelangaben
über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren Person, dem Betroffenen, handelt, wird durch
ein dichtes Geflecht unterschiedlicher Rechtsgrundlagen gewährleistet.
Sind spezielle Vorschriften für den Schutz von Daten in einem
bestimmten Bereich vorhanden, ist auf diese zurückzugreifen.
Zudem sind die allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
heranzuziehen, wenn ein Spezialgesetz keine entsprechende Regelung
enthält. Diese Subsidiarität des Bundesdatenschutzgesetzes ergibt
sich aus §
1 Abs. 4 BDSG. Allerdings ist das deutsche Datenschutzrecht
nur dann anwendbar, wenn die Datenverarbeitung in Deutschland
stattfindet. Das setzt voraus, dass der Datenverarbeiter eine
Niederlassung in Deutschland unterhält oder zumindest der konkrete
Server in Deutschland steht. Gerade bei dem Schutz von Daten
im Internet können deshalb Schutzlücken entstehen, die künftig
nur durch europäische oder internationale Vorgaben zum Datenschutz
geschlossen werden können.
Gesetzliche Vorgaben für den Schutz von Kundendaten im Internet
Der Schutz von Kundendaten im Internet wird durch die Vorschriften
des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) gewährleistet. Durch
diese Normen soll der bestehende Konflikt zwischen dem Interesse
eines Unternehmens an umfassenden Informationen über die Nutzer
seiner Webseiten und Internetplattformen zu Marketingzwecken
und dem Interesse des Einzelnen am Schutz seiner Privatsphäre
einen angemessenen Ausgleich finden. Die speziellen Vorschriften
des Teledienstedatenschutzgesetzes, die zum 1.1.2002 novelliert
wurden, gehen dabei in ihrer Anwendung den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes vor.
Teledienste sind nach §
2 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG) elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung
von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bildern oder Tönen bestimmt
sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes werden individuelle
Geschäfte des einzelnen Nutzers im Internet erfasst, wie elektronische
Bankgeschäfte, Warenbestellungen oder automatische Fahrplanauskünfte.
Handelt es sich hingegen um an die Allgemeinheit gerichtete
elektronische Verteildienste und um solche Dienste, bei denen
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund
steht, wie Angebote von Tageszeitungen und Zeitschriften oder
redaktionell bearbeitete Newsletter, sind die Vorschriften des
Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) anzuwenden. Eine Unterscheidung
zwischen einem Teledienst und einem Mediendienst ist in der
Praxis insoweit unproblematisch, da das Teledienstegesetz und
der Mediendienste-Staatsvertrag im Wesentlichen einen identischen
Wortlaut haben. Aus diesem Grund soll in diesem Beitrag nur
auf die datenschutzrechtlich relevanten Vorschriften für Teledienste
eingegangen werden.
Umgang mit Kundendaten
Von hoher praktischer Bedeutung ist die Frage, wie ein Internet-Provider
mit den Daten seiner Kunden umgehen darf. Es besteht die Notwendigkeit,
dass ein Dienstanbieter ein Minimum persönlicher Daten seiner
Kunden abfragen und speichern muss, um seine Dienste erbringen
zu können. Das Gesetz differenziert deshalb zwischen Bestandsdaten
und Nutzungsdaten. Bestandsdaten sind nach §
5 TDDSG Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Provider
und dem Nutzer zwingend erforderlich sind. Bei welchen Daten
es sich um Bestandsdaten handelt, ergibt sich aus dem Zweck
des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Regelmäßig werden dazu
etwa Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Nutzers gehören.
Des weiteren darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten
eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um diesem die Inanspruchnahme
eines Teledienstes zu ermöglichen. Zu diesen sog. Nutzungsdaten
nach §
6 Abs. 1 TDDSG gehören Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
Nutzung und Angaben über den vom Nutzer in Anspruch genommenen
Dienst. Nutzungsdaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des
§ 6
Abs. 8 S. 1 TDDSG über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus
und damit zu Zwecken der Rechtsverfolgung verarbeitet, genutzt
und an Dritte übermittelt werden. Überdies dürfen nur Abrechnungsdaten
i.S.v. §
6 Abs. 4 TDDSG, wie Zeit, Dauer und Umfang der Nutzung,
über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus, verarbeitet werden.
Sobald diese Daten jedoch für Abrechnungszwecke nicht mehr erforderlich
sind, müssen sie gelöscht werden. Lässt ein E-Business-Unternehmen
die Abrechnung durch Dritte vornehmen, erlaubt das Gesetz nach
§ 6
Abs. 5 S. 1 und 2 TDDSG eine Übermittlung der Abrechnungsdaten
an Dritte. Über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus darf der
Diensteanbieter nach §
6 Abs. 4 TDDSG Nutzungsdaten nur dann verarbeiten und nutzen,
wenn dies für Abrechungszwecke gegenüber dem Nutzer erforderlich
ist.
Bei
der Erhebung und Verarbeitung von Kundendaten hat der Dienstanbieter
außerdem die Vorschrift des §
3 a BDSG zu beachten. Nach dem dort geregelten Grundsatz
der Datenvermeidung und Datensparsamkeit soll bereits durch
die Gestaltung der Systemstrukturen, in denen personenbezogene
Daten verarbeitet werden, einer unzulässigen Datenverwendung
vorgebeugt und die Selbstbestimmung der Nutzer sichergestellt
werden. Für den Anbieter eines Teledienstes bedeutet dies, dass
er die Gestaltung und Auswahl von Systemen zur Datenverarbeitung
an dem Ziel ausrichten soll, keine oder so wenig wie möglich
personenbezogene Daten zu erheben.
Pflichten des Diensteanbieters
Durch das Teledienstedatenschutzgesetz werden dem Diensteanbieter
umfangreiche Pflichten auferlegt. Zu den wichtigsten gehört
die in §
4 Abs. 1 TDDSG niedergelegte Verpflichtung, den Nutzer bereits
zu Beginn des Nutzungsvorgangs eines Teledienstes umfassend
über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Informiert der Diensteanbieter
am Anfang einer Nutzungsbeziehung darüber, welche Daten erhoben
und zu welchem Zweck verarbeitet werden, führt das zu einer
Stärkung des Vertrauens des Kunden in die Geschäftsbeziehung.
Die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen von Telediensten
beginnt grundsätzlich dann, wenn der Nutzer das Angebot im Internet
aufruft, denn dabei werden die IP-Adresse des vom Nutzer verwendeten
Rechners und weitere technische Angaben automatisch an den Anbieter
weitergeleitet. Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer
zur Dateneingabe aufgefordert wird oder wenn Daten mit Personenbezug
beispielsweise durch Cookies von seinem Rechner abgerufen werden,
muss der Anbieter seine Unterrichtungspflicht erfüllen. Ausreichend
dafür wäre etwa eine ausführliche und verständliche Unterrichtung
auf der Homepage des Anbieters oder ein ausdrücklicher Verweis
durch einen Link auf die Unterrichtung auf einer anderen Seite.
Des weiteren muss der Inhalt der Unterrichtung jederzeit für
den Nutzer abrufbar sein. Die Unterrichtungspflicht nach §
4 Abs. 1 TDDSG gilt auch für Cookies, die längere Zeit auf
dem Computer des Nutzers gespeichert werden. Handelt es sich
hingegen um solche Cookies, die nach Beendigung der jeweiligen
Internetnutzung automatisch wieder gelöscht werden, kann eine
Unterrichtung unterbleiben, da in diesen Fällen ein Personenbezug
nicht hergestellt werden kann.
Neben
der Unterrichtungspflicht werden in §
4 Abs. 4-6 TDDSG dem Anbieter weitere Pflichten auferlegt,
um einem angemessenen Schutz von personenbezogenen Daten zu
erreichen.
Voraussetzungen für das Erstellen von Nutzungsprofilen
Bei Nutzungsprofilen handelt es sich um Daten, die dokumentieren,
welche Internetseiten durch den einzelnen Nutzer wann aufgerufen
wurden. Ein Diensteanbieter darf zwar nach §
6 Abs. 3 TDDSG für Zwecke der Werbung, der Marktforschung
oder der bedarfsgerechten Gestaltung des Teledienstes Nutzungsprofile
erstellen, jedoch nur unter der Verwendung von Pseudonymen.
Unter Pseudonymisieren ist nach §
3 Abs. 6 a BDSG das Ersetzen des Namens und anderen Identifikationsmerkmalen
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck zu verstehen, die Bestimmung
des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
Eine solche Verfahrensweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn
der Nutzer einer entsprechenden Verwendung seiner Daten nicht
widersprochen hat. Auf ein solches Widerspruchsrecht ist der
Betroffene nach §
4 Abs. 1 TDDSG bereits "zu Beginn des Nutzungsvorganges"
hinzuweisen. Jede Erstellung und Verwendung eines Nutzungsprofils,
die über die gesetzliche Erlaubnis des §
6 Abs. 3 TDDSG hinausgeht, ist nur zulässig, wenn der Nutzer
ausdrücklich eingewilligt hat. Wurde durch einen Anbieter ein
pseudonymisiertes Nutzungsprofil erstellt, dürfen diese Daten
später nicht mit Informationen über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden. Wird der Vorschrift des §
6 Abs. 3 S. 3 TDDSG zuwider gehandelt, wird eine Ordnungswidrigkeit
i.S.v. §
9 Abs. 1 Nr. 5 TDDSG begangen, die mit einer Geldbuße bis
zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Des weiteren gilt es zu
beachten, dass nach §
4 Abs. 5 TDDSG eine Anzeigepflicht gegenüber dem Nutzer
für den Fall besteht, dass eine Weiterleitung von erstellten
Nutzungsprofilen an einen anderen Diensteanbieter erfolgt.
Werden
Cookies für die Bildung von Nutzungsprofilen unter Pseudonymen
gesetzt, sind die Nutzer beim Setzen zu informieren. Ein Cookie
ist ein von einem Web-Server erzeugter Datensatz, der an einen
Web-Browser gesendet wird und bei diesem in einer Cookie-Datei
des lokalen Rechners abgelegt wird. Diese Daten werden zum Wiedererkennen
einer mehrfachen Nutzung eines Angebots durch denselben Nutzer
eingesetzt. Sind Cookies platziert, erfolgt jede künftige Abfrage
automatisch. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Setzen von
Cookies aus datenschutzrechtlicher Sicht muss - außer in den
Fällen der Pseudonymisierung - geprüft werden, ob die Cookies
im Einzelfall personenbezogene Daten i.S.v. §
3 Abs. 1 BDSG enthalten. Ist das System des Anbieters darauf
gerichtet, durch Cookies solche Daten wie etwa Name, IP-Adresse
oder E-Mail-Adresse, die unmittelbar zur Identifizierung des
Nutzers herangezogen werden können, zu erfassen, liegt ein Verstoß
gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.
Einwilligung des Nutzers
Es gilt für den Datenschutz im Internet der Grundsatz, dass
personenbezogene Daten nur zur Durchführung von Telediensten
erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn eine Rechtsvorschrift
dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat (§
3 Abs. 1 TDDSG). Möchte der Anbieter personenbezogene Daten
auf Grund einer Einwilligung verarbeiten, darf die Einwilligung
grundsätzlich nicht zur Voraussetzung der Nutzungsmöglichkeit
des Dienstes gemacht werden (§
3 Abs. 4 TDDSG). Des weiteren ist nach §
4 a Abs. 1 BDSG eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie
auf einer freien Entscheidung des Nutzers beruht. Die Einwilligung
kann elektronisch oder in Schriftform erfolgen. Zu beachten
ist, dass an die elektronische Einwilligung nach §
4 Abs. 2 TDDSG besondere Anforderungen gestellt werden.
Beispielsweise sieht die gesetzliche Regelung eine Protokollierung
der Erklärung mit der Möglichkeit des jederzeitigen Abrufs vor,
damit nachträglich festgestellt werden kann, ob und in welcher
Form eine Einwilligung erteilt wurde.
Bereits
zu Beginn des Nutzungsvorganges ist der Nutzer durch den Anbieter
darauf hinzuweisen, dass er die erteilte Einwilligung nach §
4 Abs. 3 TDDSG jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
kann.
Ansprüche bei der Verletzung des Datenschutzrechts
Eine Durchsetzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
setzt von Seiten des Nutzers die Kenntnis der über ihn gespeicherten
Daten voraus. Diesem Ziel dient insbesondere das in §
4 Abs. 7 TDDSG besonders ausgestaltete Auskunftsrecht des
Internetnutzers, welches durch die §§
6 Abs. 1 BDSG und 6 a Abs. 3 BDSG ergänzt wird. Es handelt
sich um ein umfassendes Recht auf Auskunft, das vertraglich
nicht ausgeschlossen werden kann, über die Daten, die der Diensteanbieter
über den Nutzer gespeichert hat. Dieses Recht korrespondiert
mit der in §
4 Abs. 1 TDDSG geregelten Unterrichtungspflicht des Dienstanbieters.
Ohne die durch die Unterrichtung erhaltene Kenntnis darüber,
welche Nutzerdaten über den Nutzer gespeichert wurden, kann
ein Auskunftsanspruch nicht ausgeübt werden.
Fazit
Durch die Vorschriften des novellierten Teledienstedatenschutzgesetzes
hat sich der Datenschutz im Internet erheblich verbessert; aus
Sicht des Internetnutzers insbesondere durch die strengen Vorgaben
für das Erstellen von Nutzungsprofilen und durch die mit der
Neufassung erheblich erweiterten Pflichten des Diensteanbieters.
Claudia
Raßbach
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