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Juni 2002:
Internet-Auktion: Zustandekommen und Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
März
2002:
Die rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich der E-Mail-Kommunikation des Arbeitnehmers
November
2001:
Le courriel au travail
Die E-mail-Nutzung durch Arbeitnehmer
Oktober
2001:
La signature électronique
Die
digitale Signatur
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Die
E-mail-Nutzung durch Arbeitnehmer
Michel
Bibent
Die elektronische
Post ist Gegenstand internationalen Rechtsschutzes.
Das internationale Telekommunikationsabkommen sieht in seinem
Artikel 22 vor, daß alle Maßnahmen zu ergreifen
sind, um das Briefgeheimnis zu schützen. Im übrigen
findet dieser Schutz eine andere Rechtsgrundlage im Artikel
8 der Europäischen Menschensrechtskonvention (EMRK), der
jedem Menschen das Recht auf den Respekt seines Privat- und
Familienlebens, seiner
Wohnung und seiner Korrespondenz gewährt. In diesem Schutzsystem
sind Eingriffen nur in den Fällen zulässig, die durch
die internationalen Konventionen genehmigt sind. Man könnte
sich jedoch
fragen, ob sich der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern die
E-mail-Nutzung für Arbeitszwecke ermöglicht, nicht
die Herrschaft über den Gebrauch dieses Instruments vorbehalten
kann, das heißt, sich versichern kann, daß es nur
dienstlich genutzt wird. Dies ist die brutale Lösung, die
Großbritannien mit der Verabschiedung des « Regulation
of Investigatory Act » gewählt hat, der
den Arbeitgebern erlaubt, die Nachrichten ihrer Arbeitnehmer
ohne deren Einverständnis «auszuspionieren».
Eine solche
pauschale Lösung, wirkt schockierend auf die Juristen des
Kontinentalrechts, sie stellt aber bloß den Ausdruck eines
besonderen Problems dar.
Wie stellt
sich die Frage in unserem Lande dar?
Die Situation
in Frankreich.
Die Gleichstellung
von Briefkorrespondenz und elektronischer Korrespondenz ist
in Frankreich unter der Bedingung anerkannt, daß es sich
um private Korrespondenz handelt, das heißt eine solche,
aus der kein Wille erkennbar wird, diese der Öffentlichkeit
mitzuteilen. Im Hinblick auf das Telefon zum Beispiel wurde
entschieden, daß der Anruf frei und privat sein muß
ebenso wie das gesamte Telefongespräch.
Die Reichweite des Korrespondenzgeheimnisses ist somit durch
objektive Elemente, die sich an der übermittelten Nachricht
orientieren, sowie durch subjektive Elemente, den Willen der
Teilnehmer, diese nicht öffentlich kundzumachen und ihren
vertraulichen Charakter zu bewahren, definiert.
Das Korrespondenzgeheimnis
hat folgende Rechtsgrundlagen:
das Gesetz vom 10 Juli 1991 (Nr. 91.646) zur Regelung der Telekommunikation,
die den Grundsatz des Korrespondenzgeheimnisses für den
Bereich der Telekommunikation, Informationsnetze inbegriffen,
aufstellt.
Nach Artikel 226.15 des Strafgesetzbuches (code pénal),
wird das «vorsätzliche Öffnen, Löschen,
Verzögern oder Umlenken fremder Korrespondenz, unabhängig
davon, ob sie ans Ziel gelangt ist oder nicht, oder die vorsätzliche
Kenntnisnahme von ihrem Inhalt, mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr und mit Geldstrafe von 300.000 F bestraft »
« Gleichermaßen wird bestraft das vorsätzliche
Abfangen, Umlenken, Benutzen oder Verbreiten von über Telekommunikationswege
versendeter, übertragener oder empfangener Korrespondenz
oder die Vornahme der Installation von Geräten, die ein
solches Abfangen ermöglichen sollen.»
Der Artikel 323.1 des Strafgesetzbuches, der den widerrechtlichen
Zugang oder Aufenthalt in Datenverarbeitungsanlagen unter Strafe
stellt, in Verbindung mit dem Artikel 41 des Post- und Telekommunikationsgesetzes.
Die Bedingungen unter denen ein Eingriff in das Geheimnis der
durch Telekommunikationswege übertragenen Korrespondenz
zulässig ist, sind sehr restriktiv. Der Eingriff kann nur
durch einen Hoheitsakt erfolgen und muß durch öffentliche
Interessen unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen gerechtfertigt
sein. Heutzutage handelt es sich um eine richterlich angeordnete
Abhörmaßnahme, hauptsächlich im Rahmen von strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren, und um eine aufgrund einer schriftlichen
und begründeten Genehmigung des Premierministers zu Sicherheitszwecken
erfolgte Abhörmaßnahme.
In dieser klaren Rechtslage ist die Frage nach den Möglichkeiten
des Arbeitgebers, die Nutzung der Mittel, die er seinen Arbeitnehmern
zur Verfügung gestellt hat, zu kontrollieren, dennoch gerechtfertigt.
Die Gerichte, die mit der Frage des Abfangens von E-mails konfrontiert
wurden, haben diese bisher verneint und die Regeln des Korrespondenzgeheimnisses
angewendet. Diese Entscheidungen sind durch die jeweiligen Umstände
gerechtfertigt. Das Urteil des Kassationshofs vom 2 Oktober
2001, der sich mit der Frage der Kündigung eines Arbeitnehmers
wegen privater Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten
Mittel befaßte, geht viel weiter. Der Kassationshof, der
wegen der Verletzung der Privatsphäre
(Artikel 8 EMRK und 9 Code civil) angerufen wurde, entschied,
daß der Arbeitgeber, der die in einem vom Arbeitnehmer
als « persönlich » gekennzeichneten Ordner
befindlichen Nachrichten einsieht, die Privatsphäre des
Arbeitnehmers verletzt. Unter diesen Umständen war die
Kündigung nicht
gerechtfertigt.
Auch wenn es heute sehr schwierig ist, das Privatleben und das
Berufsleben am Arbeitsplatz zu trennen, ist die Kontrolle und
Überwachung der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich in
Frage gestellt. Die E-mails zeichnen sich durch die Besonderheit
aus, daß sich erst durch den Zugriff auf den
Inhalt der Nachrichten der berufliche oder private Zweck feststellen
läßt.
Es erscheint jedoch vernünftig, zu sagen, daß die
Möglichkeit einer solchen Kontrolle durch den Arbeitgeber
besteht. Wenn wir die Nutzung des Telefons und des Minitel betrachten,
die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden sind,
funktioniert die Kontrolle in der Praxis. Sie ist strikten Bedingungen
unterworfen. Der Arbeitnehmer muß von den Kontrollbedingungen
und den Nutzungsbedingungen des Telefons oder des Minitel informiert
sein.
Jeder in dieser Weise informierte Arbeitnehmer kann dazu aufgefordert
werden, zwar nicht den Inhalt der Gespräche, aber die geführten
Telefonate zu rechtfertigen. Denn die gewählten Nummern
werden durch die Telefonanlagen der Unternehmen gespeichert,
so daß diese Kontrolle technisch möglich ist.
Diese Praxis ist in gewisser Weise anerkannt und auf dem Umweg
über das Gesetz betreffend die Informatik, die Dateien
und die Freiheiten geregelt. In der Tat ist die CNIL (Nationale
Kommission der Informatik und der Freiheiten) der Ansicht, daß
die Telefonanlage eine Verarbeitung von
personenbezogenen Daten darstellt, die eine Anmeldung notwendig
macht, wobei das vereinfachte Anmeldeverfahren durchzuführen
ist.
Man kann also vernünftigerweise die Hypothese aufstellen,
daß das Verlangen nach Kontrolle der Kommunikationspartner
und nicht der Inhalte der Nachrichten, zur Direktions- und Überwachungsbefugnis
des Arbeitgebers gehört, wenn der Arbeitnehmer von den
Spielregeln in Kenntnis gesetzt worden ist. Ein gestärktes
Bewußtsein dieser Kontrollmöglichkeiten könnte
ein
Gesetz ersparen, von dem nicht Gutes zu erwarten ist, da der
Druck, sich auf die englische Regelung hinzubewegen, sehr stark
sein kann.
§ 2.
Verletzung des Briefgeheimnisses
Artikel
226-15
Das vorsätzliche Öffnen, Löschen, Verzögern
oder Umlenken fremder Korrespondenz, unabhängig davon,
ob sie ans Ziel gelangt ist oder nicht, oder die vorsätzliche
Kenntnisnahme von ihrem Inhalt, mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr und mit Geldstrafe von 300.000 F bestraft.
Gleichermaßen wird bestraft das vorsätzliche Abfangen,
Umlenken, Benutzen oder Verbreiten von über Telekommunikationswege
versendeter, übertragener oder empfangener Korrespondenz
oder die Vornahme der Installation von Geräten, die ein
solches Abfangen ermöglichen sollen.
Artikel
323-1
Das widerrechtliche Eindringen oder Sich-Aufhalten in einem
Datenverarbeitungssystem oder einem seiner Teile wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr und mit Geldstrafe von 100.000 F bestraft.
Hat die Tat die Vernichtung oder Veränderung der in dem
Datenverarbeitungssystem enthaltenen Daten oder die Beeinträchtigung
des Betriebs des Datenverarbeitungssystems zur Folge, beträgt
die
Freiheitsstrafe 2 Jahre und die Geldstrafe 200.000 F.
(Übersetzung:
Agnès Oberski)
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