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Die Aufbereitung
der Jurisprudenz im Libanon
Dr. Georges El Ahmar
Jurilinguistik
und Rechtsinformatik
Prof. Dr. Guy Maze
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Zusammenfassung
der Dissertation von Dr. Georges El Ahmar
Die
Aufbereitung der Jurisprudenz im Libanon
In einem
Land des geschriebenen Rechts wie im Libanon kann das libanesische
Gesetz nicht allem gerecht werden, nicht auf alles Rücksicht
nehmen. In dem Maße, wie es allein nicht die ganze juristische
Sphäre ausfüllen kann, muss man gezwungenermaßen
anerkennen, dass andere Rechtsquellen hinzukommen, um zu ergänzen,
was lückenhaft, vergessen oder unzureichend ist. Es ist
die Rechtsprechung, die bei der Abhilfe für die Lücken
des Gesetzes die Hauptrolle spielt.
Mit anderen
Worten, für alle, die im Libanon juristisch tätig
werden wollen, die den Beruf des Rechtsanwalts, des Richters
ergreifen wollen oder das Recht unterrichten wollen, besteht
die berufliche Pflicht, die Rechtsprechung zu kennen.
In diesem
Zusammenhang hängt die spätere Wirkung einer Entscheidung
der Rechtsprechung vom Grade der ihr zukommenden Bekanntheit
ab. Anders ausgedrückt, hängt die Maßgeblichkeit
des Urteils untrennbar mit seiner Bekanntheit zusammen.
Die Praxis
der Rechtsprechung im Libanon zeigt jedoch, dass, wenn auch
der Umfang der rechtsprechungsbezogenen Informationen gewachsen
ist, die quantitative Steigerung bis heute die Art des Trägers
der Dokumentation nicht verändert hat. Dieses Wachstum
der zu verarbeitenden Texte bewirkt ein dauerhaftes Auseinanderfallen
zwischen Kenntnis und positivem Recht. Sich mit den Rechtsprechungsübersichten
der Zeitungen zufriedenzugeben ist gefährlich, denn diese
geben nur einen entstellten Überblick über das "gelebte
Recht".
Außerdem
kann man leicht die Schwierigkeiten der traditionellen Rechtsprechungsrecherche
im Libanon erkennen (Vervielfältigung der Zugangswege und
der Darstellung der juristischen Zeitungen und Zeitschriften,
Zeitverlust durch Sortierungsverfahren, die von allgemeinen
Kategorien über Abteilungen und Unterabteilungen bis hin
zu dem Punkt gehen, an dem sich das "zu bearbeitende"
Problem befindet, räumlich-zeitliche Begrenzung).
In diesem
Fall geben die Fähigkeiten des Computers im Bereich der
Informationsverarbeitung Anlass zur Annahme, dass der Computer
als Hilfsmittel es den Juristen erlauben wird, die Rechtsprechung
zu beherrschen, das heißt, sie zu kennen und zu ihrer
Fortentwicklung beizutragen.
Einerseits
könnte es sinnvoll sein, eine Rechtsprechungsdatenbank
zu entwerfen, erforderlich für eine gute Arbeit der libanesischen
Juristen. So läßt sich die Schaffung einer Datenbank
rechtfertigen, für den Zugriff auf ein umfassenderes Recht,
näher an der prozessualen Realität. Ihre wahre Bedeutung
ist im Übrigen der Zugriff auf eine Vielzahl unveröffentlichter
Entscheidungen.
Außerdem
muß die Schaffung einer Rechtsprechungsdatenbank eine
deutliche Verbesserung im Vergleich zur derzeitigen Situation,
in der Gerichtsurteile auf traditionelle Weise veröffentlicht
werden, herbeiführen, nämlich dadurch, dass das schnelle
Auffinden der Dokumente erleichtert wird.
Andererseits
darf man die Rechtsinformatik nicht auf die Informatisierung
der Dokumentation begrenzen. In diesem Sinne kann der Rechner
weitreichende Möglichkeiten in anderen Bereichen als der
reinen Textsuche bieten, so bei den Expertensystemen, der Schaffung
von Verbindungen und dem Hypertext.
Wenn sich
auch die Grenzen der Expertensysteme gezeigt haben und diese
sich als schwer mit den Anforderungen der juristischen Logik
vereinbar erwiesen haben, darf man indessen nicht ihre Qualitäten
in der Entscheidungskontrolle verkennen und auch nicht verweigern,
aus ihnen eine kreative Funktion abzuleiten. Diese Systeme sind
sowohl als Hilfe bei der Kontrolle einer bereits getroffenen
Entscheidung als auch als Hilfe zur Entscheidungsfindung selbst
entworfen. Die Entwicklung von informatischen Modellen muß
sich mit Pragmatismus vollziehen, wenn man sich nicht mit der
rein intellektuellen Wiedergabe des Rechts zufriedengeben will.
Diese Notwendigkeit bedeutet nicht, sich in die Abhängigkeit
vom Computerwerkzeug zu begeben, sondern im Gegenteil, die Technik
als Instrument zur Reflexion über die dauerhaften Grundlagen
des Rechts zu nutzen. In anderen Worten, basierend auf der Abbildung
der Grundlagen unseres juristischen Universums wäre es
möglich, die Vorstellung auf andere Kategorien zu erweitern.
Nur eine "durchdachte" Informatik ist in der Lage,
dem Juristen eine solche Kenntnis zu vermitteln, selbst wenn
sie bis heute in diesem Bereich noch bei den ersten Gehversuchen
ist.
In diese
beiden Richtungen ist eine Reflexion gegen den Strom im Bereich
der juristischen Linguistik und der Logik erforderlich, die
als Ziel hat, die Besonderheit der richterlichen Aussage zur
Geltung zu bringen.
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