Faculté de droit de Montpellier Universität des Saarlandes

Ein / une (K/C)oopération
IFRI - ÉRID

Mise à jour: 01/02/2002

   
   

Die Aufbereitung der Jurisprudenz im Libanon
Dr. Georges El Ahmar

Jurilinguistik und Rechtsinformatik
Prof. Dr. Guy Maze

 

Zusammenfassung der Dissertation von Dr. Georges El Ahmar

Die Aufbereitung der Jurisprudenz im Libanon

In einem Land des geschriebenen Rechts wie im Libanon kann das libanesische Gesetz nicht allem gerecht werden, nicht auf alles Rücksicht nehmen. In dem Maße, wie es allein nicht die ganze juristische Sphäre ausfüllen kann, muss man gezwungenermaßen anerkennen, dass andere Rechtsquellen hinzukommen, um zu ergänzen, was lückenhaft, vergessen oder unzureichend ist. Es ist die Rechtsprechung, die bei der Abhilfe für die Lücken des Gesetzes die Hauptrolle spielt.

Mit anderen Worten, für alle, die im Libanon juristisch tätig werden wollen, die den Beruf des Rechtsanwalts, des Richters ergreifen wollen oder das Recht unterrichten wollen, besteht die berufliche Pflicht, die Rechtsprechung zu kennen.

In diesem Zusammenhang hängt die spätere Wirkung einer Entscheidung der Rechtsprechung vom Grade der ihr zukommenden Bekanntheit ab. Anders ausgedrückt, hängt die Maßgeblichkeit des Urteils untrennbar mit seiner Bekanntheit zusammen.

Die Praxis der Rechtsprechung im Libanon zeigt jedoch, dass, wenn auch der Umfang der rechtsprechungsbezogenen Informationen gewachsen ist, die quantitative Steigerung bis heute die Art des Trägers der Dokumentation nicht verändert hat. Dieses Wachstum der zu verarbeitenden Texte bewirkt ein dauerhaftes Auseinanderfallen zwischen Kenntnis und positivem Recht. Sich mit den Rechtsprechungsübersichten der Zeitungen zufriedenzugeben ist gefährlich, denn diese geben nur einen entstellten Überblick über das "gelebte Recht".

Außerdem kann man leicht die Schwierigkeiten der traditionellen Rechtsprechungsrecherche im Libanon erkennen (Vervielfältigung der Zugangswege und der Darstellung der juristischen Zeitungen und Zeitschriften, Zeitverlust durch Sortierungsverfahren, die von allgemeinen Kategorien über Abteilungen und Unterabteilungen bis hin zu dem Punkt gehen, an dem sich das "zu bearbeitende" Problem befindet, räumlich-zeitliche Begrenzung).

In diesem Fall geben die Fähigkeiten des Computers im Bereich der Informationsverarbeitung Anlass zur Annahme, dass der Computer als Hilfsmittel es den Juristen erlauben wird, die Rechtsprechung zu beherrschen, das heißt, sie zu kennen und zu ihrer Fortentwicklung beizutragen.

Einerseits könnte es sinnvoll sein, eine Rechtsprechungsdatenbank zu entwerfen, erforderlich für eine gute Arbeit der libanesischen Juristen. So läßt sich die Schaffung einer Datenbank rechtfertigen, für den Zugriff auf ein umfassenderes Recht, näher an der prozessualen Realität. Ihre wahre Bedeutung ist im Übrigen der Zugriff auf eine Vielzahl unveröffentlichter Entscheidungen.

Außerdem muß die Schaffung einer Rechtsprechungsdatenbank eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur derzeitigen Situation, in der Gerichtsurteile auf traditionelle Weise veröffentlicht werden, herbeiführen, nämlich dadurch, dass das schnelle Auffinden der Dokumente erleichtert wird.

Andererseits darf man die Rechtsinformatik nicht auf die Informatisierung der Dokumentation begrenzen. In diesem Sinne kann der Rechner weitreichende Möglichkeiten in anderen Bereichen als der reinen Textsuche bieten, so bei den Expertensystemen, der Schaffung von Verbindungen und dem Hypertext.

Wenn sich auch die Grenzen der Expertensysteme gezeigt haben und diese sich als schwer mit den Anforderungen der juristischen Logik vereinbar erwiesen haben, darf man indessen nicht ihre Qualitäten in der Entscheidungskontrolle verkennen und auch nicht verweigern, aus ihnen eine kreative Funktion abzuleiten. Diese Systeme sind sowohl als Hilfe bei der Kontrolle einer bereits getroffenen Entscheidung als auch als Hilfe zur Entscheidungsfindung selbst entworfen. Die Entwicklung von informatischen Modellen muß sich mit Pragmatismus vollziehen, wenn man sich nicht mit der rein intellektuellen Wiedergabe des Rechts zufriedengeben will. Diese Notwendigkeit bedeutet nicht, sich in die Abhängigkeit vom Computerwerkzeug zu begeben, sondern im Gegenteil, die Technik als Instrument zur Reflexion über die dauerhaften Grundlagen des Rechts zu nutzen. In anderen Worten, basierend auf der Abbildung der Grundlagen unseres juristischen Universums wäre es möglich, die Vorstellung auf andere Kategorien zu erweitern. Nur eine "durchdachte" Informatik ist in der Lage, dem Juristen eine solche Kenntnis zu vermitteln, selbst wenn sie bis heute in diesem Bereich noch bei den ersten Gehversuchen ist.

In diese beiden Richtungen ist eine Reflexion gegen den Strom im Bereich der juristischen Linguistik und der Logik erforderlich, die als Ziel hat, die Besonderheit der richterlichen Aussage zur Geltung zu bringen.